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 LEISTUNGSUMFANG  IM RAHMEN EINER MITGLIEDSCHAFT

Wir beraten Sie im Rahmen einer Mitgliedschaft, wenn Sie
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes) oder Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes) erzielen,
  • keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen oder
  • Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die
    • insgesamt die Höhe von neuntausend Euro,
    • im Falle der Zusammenveranlagung die Höhe von achtzehntausend Euro nicht übersteigen

Unsere Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Soweit zulässig, sind wir auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage nach den §§ 3 bis 4 des Investitionszulagengesetzes 1999 sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes und der sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind, berechtigt. Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.

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