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LEISTUNGSUMFANG IM RAHMEN EINER MITGLIEDSCHAFT
Wir beraten Sie im Rahmen einer Mitgliedschaft, wenn Sie
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus
wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes) oder
Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a des
Einkommensteuergesetzes) erzielen,
- keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb
oder aus selbständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuerpflichtige
Umsätze ausführen oder
- Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die
- insgesamt die Höhe von neuntausend Euro,
- im Falle der Zusammenveranlagung die Höhe von achtzehntausend Euro nicht übersteigen
Unsere Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der
Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Soweit zulässig, sind wir
auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der
Investitionszulage nach den §§ 3 bis 4 des Investitionszulagengesetzes
1999 sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs
im Sinne des Einkommensteuergesetzes und der sonstigen Zulagen und
Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind,
berechtigt. Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin
beraten werden.
Impressum
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